Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Grundgesetz des Arbeitsschutzes in Deutschland. Es verpflichtet Arbeitgeber, Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmenplanung, Unterweisung und Wirksamkeitskontrollen sicherzustellen – ergänzt durch nachgeordnete Verordnungen (z. B. BetrSichV, ArbMedVV) und DGUV-Regelwerk.
Kernpflichten nach ArbSchG
Arbeitgeber
- Gefährdungsbeurteilung erstellen und fortschreiben (zum Eintrag).
- Schutzmaßnahmen festlegen (technisch, organisatorisch, personenbezogen).
- Regelmäßige Unterweisung und Dokumentation (Schulung/Unterweisung).
- Bereitstellung geeigneter PSA und Arbeitsmittel (Ausrüstung).
- Organisation von Erster Hilfe, Brand- und Evakuierung (Evakuierungsplan, Evakuierungshelfer).
Beschäftigte
- Vorgaben einhalten, PSA benutzen, Mängel melden.
- Teilnahme an Unterweisungen und Eignungs-/Vorsorgeangelegenheiten (ArbMedVV).
- Mitwirkungspflicht bei Sicherheit & Gesundheit – z. B. Meldung von Beinaheereignissen.
Besonderheiten im Sicherheitsdienst
Typische Gefährdungen
- Alleinarbeit, Nacht-/Wechselschicht (Schichtdienst), lange Steh-/Gehzeiten.
- Konflikt- und Gewaltprävention, Deeskalation (Deeskalation).
- Witterung, Verkehrswege, Stolper-/Sturzgefahr bei Kontrollgängen.
Organisatorische Maßnahmen
- Alleinarbeit nur mit technischer Absicherung (Funk/Telefon, Totmann, Leitstellen-Check-in).
- Definition von Ruf- und Notfallketten (Leitstelle, Revierdienst, 112/110).
- Saubere Übergaben & Berichte (Schichtbericht), Schlüsselmanagement.
Verwandte Rechtsquellen & Regeln (Auswahl)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – sichere Bereitstellung/Benutzung von Arbeitsmitteln.
- ArbMedVV – arbeitsmedizinische Vorsorge (z. B. Nachtarbeit, Tätigkeiten mit besonderer Belastung).
- DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste) & zugehörige Regeln/Informationen der DGUV.
Merksatz:
Beurteile Risiken, setze Maßnahmen um, unterweise – und prüfe die
Wirksamkeit regelmäßig.
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