Hintergrundbild §34a-Lexikon

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Grundgesetz des Arbeitsschutzes in Deutschland. Es verpflichtet Arbeitgeber, Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmenplanung, Unterweisung und Wirksamkeitskontrollen sicherzustellen – ergänzt durch nachgeordnete Verordnungen (z. B. BetrSichV, ArbMedVV) und DGUV-Regelwerk.

Kernpflichten nach ArbSchG

Arbeitgeber

Beschäftigte

  • Vorgaben einhalten, PSA benutzen, Mängel melden.
  • Teilnahme an Unterweisungen und Eignungs-/Vorsorgeangelegenheiten (ArbMedVV).
  • Mitwirkungspflicht bei Sicherheit & Gesundheit – z. B. Meldung von Beinaheereignissen.

Besonderheiten im Sicherheitsdienst

Typische Gefährdungen

  • Alleinarbeit, Nacht-/Wechselschicht (Schichtdienst), lange Steh-/Gehzeiten.
  • Konflikt- und Gewaltprävention, Deeskalation (Deeskalation).
  • Witterung, Verkehrswege, Stolper-/Sturzgefahr bei Kontrollgängen.

Organisatorische Maßnahmen

  • Alleinarbeit nur mit technischer Absicherung (Funk/Telefon, Totmann, Leitstellen-Check-in).
  • Definition von Ruf- und Notfallketten (Leitstelle, Revierdienst, 112/110).
  • Saubere Übergaben & Berichte (Schichtbericht), Schlüsselmanagement.

Verwandte Rechtsquellen & Regeln (Auswahl)

Merksatz: Beurteile Risiken, setze Maßnahmen um, unterweise – und prüfe die Wirksamkeit regelmäßig.
← Zurück zur Übersicht