Ein Besitzdiener ist eine Person, die für den Eigentümer/Besitzherrn den tatsächlichen Besitz an einer Sache ausübt – ohne selbst Besitzherr zu sein (vgl. BGB Begriffssystem). Im Sicherheitsdienst handeln Mitarbeitende am Objekt regelmäßig als Besitzdiener des Auftraggebers und üben dessen Hausrecht aus.
Kernmerkmale
- Handelt weisungsgebunden im „Willen des Besitzherrn“
- Kein eigener Besitzwille, keine Verfügungsgewalt wie der Eigentümer
- Rechte leiten sich aus Hausrecht und Auftrag ab
Abgrenzung
- Besitzmittler: hat eigenen Besitz, aber zugunsten eines anderen (z. B. Mieter)
- Besitzdiener: besitzt nicht „für sich“, sondern nur im Auftrag
Befugnisse im Sicherheitsdienst (aus dem Hausrecht)
Was ist typischerweise erlaubt?
- Zutrittskontrolle und Einlassbedingungen durchsetzen (Zutrittskontrolle)
- Platzverweis auf Privatgelände erteilen (Platzverweis)
- Hausordnung überwachen (Hausordnung)
- Schlüssel/Medien verwalten (Schlüsselmanagement)
Rechtlicher Rahmen
- Jedermannsrechte (z. B. §127 Abs. 1 StPO vorläufige Festnahme)
- Notwehr / Nothilfe – aber Notwehrexzess vermeiden
- Abgrenzung zu Hausfriedensbruch bei unbefugtem Betreten
Pflichten & Grenzen
- Handeln nur im Rahmen der Dienstanweisung/ objektbezogenen Vorgaben
- Deeskalation vor Zwang, Polizei hinzuziehen bei Gefahrenlage
- Dokumentation aller Maßnahmen (z. B. im Schichtbericht)
- Wahrung von Datenschutz/DSGVO bei Personendaten/Video
Praxisbezug §34a
Für Bewachungsunternehmen ist die Rolle als Besitzdiener Teil der Erlaubnispflicht nach §34a GewO. Mitarbeitende werden für den Auftraggeber tätig und setzen dessen Hausrecht um – von der Empfangssituation bis zum Objektschutz.