Hintergrundbild §34a-Lexikon

Waffengesetz (WaffG)

Das Waffengesetz (WaffG) regelt in Deutschland den Umgang mit Waffen und Munition. Für den Sicherheitsdienst bedeutet das: Schusswaffen dürfen nur unter strengen Voraussetzungen geführt werden. Meist wird mit nicht-tödlichen Einsatzmitteln gearbeitet (z. B. Pfefferspray als Tierabwehrspray).

Erlaubnispflichtige Waffen

  • Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre)
  • Signal- & Schreckschusswaffen (teilweise mit Kleinem Waffenschein)
  • Bestimmte Hieb- & Stoßwaffen
  • Munition (Lagerung, Transport, Verwendung)

Verbotene Waffen

  • Vollautomatische Schusswaffen
  • Butterflymesser, Fallmesser, Wurfsterne
  • Getarnte Waffen (z. B. Stockdegen, Kugelschreiberpistolen)
  • Elektroschocker ohne PTB-Zulassung

Voraussetzungen für den Einsatz im Sicherheitsdienst

Behördliche Genehmigung

  • Waffenschein oder Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (§34a GewO, Zuverlässigkeitsprüfung)
  • Nachweis der fachlichen Eignung (Sachkundeprüfung nach WaffG)

Pflichten im Dienst

  • Waffen nur in festgelegten Bereichen & Aufträgen führen
  • Sicherer Transport (verschlossen, getrennt von Munition)
  • Lückenlose Dokumentation & Nachweise
  • Regelmäßige Schulungen/Unterweisungen

Grenzen & Verantwortung

Rechtliche Leitplanken

  • Verhältnismäßigkeit beim Waffengebrauch beachten
  • Einsatz nur bei akuter Gefahr für Leib & Leben
  • Strikte Einhaltung von StGB/StPO, insbesondere Notwehr & Nothilfe

Typische Fehler vermeiden

  • Waffe ohne Genehmigung im Dienst
  • Unzureichende Aufbewahrung außerhalb des Dienstes
  • Fehlende Einweisung oder Nachweise im Bewacherregister
Merksatz: Waffen im Sicherheitsdienst sind die Ausnahme – nur mit Genehmigung, Sachkunde und strenger Verantwortung.

Verwandte Begriffe

Pfefferspray, Munition/Waffen, Notwehr, Nothilfe, Zuverlässigkeitsprüfung, Schulung/Unterweisung

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