Das Festnahmerecht nach §127 Abs. 1 StPO („Jedermann-Festnahme“) erlaubt es jedem, eine Person vorläufig festzuhalten, wenn diese auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort feststellbar ist. Für Sicherheitskräfte gilt: Eigensicherung geht vor, Anwendung nur bei klarer Lage und stets mit maßvollem Mitteln.
Voraussetzungen (alle prüfen)
Kernkriterien
- Frische Tat: unmittelbar beobachtet/betroffen oder verfolgt.
- Rechtswidrige Tat (z. B. Diebstahl).
- Fluchtgefahr oder Identität ungeklärt.
Grenzen & Verbote
- Nur verhältnismäßige Mittel, keine Bestrafung/„Zwang“.
- Keine Durchsuchung außer Gefahrenabwehr/Eigensicherung.
- Unverzügliche Übergabe an Polizei (110).
Ablauf (praxisnah)
- Lage prüfen, Eigensicherung, Unterstützung anfordern (Funk/110).
- Ansprache klar & deeskalierend (siehe Täteransprache).
- Festhalten mit minimaler Kraft, nur wenn erforderlich.
- Identität erfragen; bei Weigerung/Fluchtgefahr Festhalten fortsetzen.
- Polizei übergeben, Sachverhalt schildern, Zeugen sichern.
- Dokumentation im Schichtbericht (Zeit, Ort, Tat, Mittel, Verletzungen, Zeugen).
Rechtsgrundlagen (kompakt)
- §127 Abs. 1 StPO – Vorläufige Festnahme durch Jedermann.
- Notwehr/Notstand – Abwehr aktueller Angriffe (Notwehr, Nothilfe).
- Hausrecht – Hausrecht & Platzverweis.
- DSGVO – Umgang mit Personendaten (Datenschutz).
Eigensicherung & Verhalten
- Abstand, Rückzugsmöglichkeiten, keine Alleingänge bei Gefahr.
- Kommunikation mit Leitstelle, Statusmeldungen.
- Nur kurze Fixierung bis Polizei eintrifft.
Typische Fehler (vermeiden)
- Festhalten ohne frische Tat / ohne Fluchtgefahr.
- Übermäßige Gewalt, Fesseln ohne Notwendigkeit.
- Unterlassen der sofortigen Polizeiinformation.
- Unzulässige Durchsuchungen oder öffentliche Bloßstellung.
Verwandte Begriffe: Täteransprache, Hausrecht, Notwehr, Nothilfe, Diebstahl, StPO/StGB, Dokumentation.
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