Hintergrundbild §34a-Lexikon

Festnahmerecht (§127 StPO)

Das Festnahmerecht nach §127 Abs. 1 StPO („Jedermann-Festnahme“) erlaubt es jedem, eine Person vorläufig festzuhalten, wenn diese auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und Fluchtgefahr besteht oder die Identität nicht sofort feststellbar ist. Für Sicherheitskräfte gilt: Eigensicherung geht vor, Anwendung nur bei klarer Lage und stets mit maßvollem Mitteln.

Voraussetzungen (alle prüfen)

Kernkriterien

  • Frische Tat: unmittelbar beobachtet/betroffen oder verfolgt.
  • Rechtswidrige Tat (z. B. Diebstahl).
  • Fluchtgefahr oder Identität ungeklärt.

Grenzen & Verbote

  • Nur verhältnismäßige Mittel, keine Bestrafung/„Zwang“.
  • Keine Durchsuchung außer Gefahrenabwehr/Eigensicherung.
  • Unverzügliche Übergabe an Polizei (110).

Ablauf (praxisnah)

  1. Lage prüfen, Eigensicherung, Unterstützung anfordern (Funk/110).
  2. Ansprache klar & deeskalierend (siehe Täteransprache).
  3. Festhalten mit minimaler Kraft, nur wenn erforderlich.
  4. Identität erfragen; bei Weigerung/Fluchtgefahr Festhalten fortsetzen.
  5. Polizei übergeben, Sachverhalt schildern, Zeugen sichern.
  6. Dokumentation im Schichtbericht (Zeit, Ort, Tat, Mittel, Verletzungen, Zeugen).

Rechtsgrundlagen (kompakt)

  • §127 Abs. 1 StPO – Vorläufige Festnahme durch Jedermann.
  • Notwehr/Notstand – Abwehr aktueller Angriffe (Notwehr, Nothilfe).
  • HausrechtHausrecht & Platzverweis.
  • DSGVO – Umgang mit Personendaten (Datenschutz).

Eigensicherung & Verhalten

  • Abstand, Rückzugsmöglichkeiten, keine Alleingänge bei Gefahr.
  • Kommunikation mit Leitstelle, Statusmeldungen.
  • Nur kurze Fixierung bis Polizei eintrifft.

Typische Fehler (vermeiden)

Merksatz: Nur wenn frisch, fluchtverdächtig und verhältnismäßig – dann festhalten, Polizei rufen, sauber dokumentieren.

Verwandte Begriffe: Täteransprache, Hausrecht, Notwehr, Nothilfe, Diebstahl, StPO/StGB, Dokumentation.

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