Hintergrundbild §34a-Lexikon

GewO §34a

§34a Gewerbeordnung (GewO) regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe. Wer gewerblich Leben oder Eigentum Dritter bewacht, braucht eine behördliche Erlaubnis, muss zuverlässig sein, geeignete leitende Personen einsetzen und die Vorgaben der Bewachungsverordnung (BewachV) erfüllen.

Erlaubnis & Zuverlässigkeit

Qualifikationen

Einsatzbereiche (Beispiele)

Pflichten aus BewachV (Auszug)

Organisation

  • Schriftliche Dienstanweisungen (allgemein & objektbezogen).
  • Unterweisungen, Eigensicherung, Nachweisführung.
  • Geeignete Ausrüstung, Ausweise, Kennzeichnung.

Dokumentation & Datenschutz

Verstöße & Folgen

Merksatz: §34a ist das Fundament – ohne Erlaubnis, Zuverlässigkeit und Qualifikation kein Bewachungsgewerbe.

Verwandte Begriffe: Gewerbeanmeldung, BewachV, Bewacherregister, Unterrichtung, Sachkundeprüfung, Zuverlässigkeitsprüfung.

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