§34a Gewerbeordnung (GewO) regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe. Wer gewerblich Leben oder Eigentum Dritter bewacht, braucht eine behördliche Erlaubnis, muss zuverlässig sein, geeignete leitende Personen einsetzen und die Vorgaben der Bewachungsverordnung (BewachV) erfüllen.
Erlaubnis & Zuverlässigkeit
- Erteilung durch Ordnungs-/Gewerbebehörde nach Prüfung.
- Zuverlässigkeitsprüfung: Führungszeugnis, Gewerbezentralregister, ggf. weitere Auskünfte.
- Ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung.
Qualifikationen
- Unternehmer/Leitung: Sachkundeprüfung.
- Beschäftigte: je nach Einsatz Unterrichtung oder Sachkunde (z. B. öffentlicher Raum, Einlasskontrollen).
- Eintragung aller Personen im Bewacherregister (BWR).
Einsatzbereiche (Beispiele)
- Objektschutz, Revier-/Streifendienst, Empfangsdienst, Pforte.
- Veranstaltungsdienste, Videoaufschaltung, Alarmverfolgung.
- Tätigkeiten im öffentlichen Raum erfordern regelmäßig Sachkunde.
Pflichten aus BewachV (Auszug)
Organisation
- Schriftliche Dienstanweisungen (allgemein & objektbezogen).
- Unterweisungen, Eigensicherung, Nachweisführung.
- Geeignete Ausrüstung, Ausweise, Kennzeichnung.
Dokumentation & Datenschutz
- Berichts- und Meldesysteme, Schichtberichte.
- DSGVO beachten (z. B. Video, Personendaten).
- Nachweise für Behördenprüfungen bereithalten.
Verstöße & Folgen
- Tätigkeit ohne Erlaubnis: Untersagung, Bußgelder, Strafbarkeit möglich.
- Fehlende Qualifikation/Unterweisung: Bußgelder, Auflagen, Auftragsverlust.
- Mängel in Dokumentation/Datenschutz: behördliche Maßnahmen, Schadensersatzrisiken.
Verwandte Begriffe: Gewerbeanmeldung, BewachV, Bewacherregister, Unterrichtung, Sachkundeprüfung, Zuverlässigkeitsprüfung.
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