Hintergrundbild §34a-Lexikon

Hausfriedensbruch (§123 StGB)

Hausfriedensbruch bedeutet das unbefugte Betreten oder das Nicht-Verlassen von Wohnungen, Geschäftsräumen, befriedetem Besitztum oder abgeschlossenen Geländen gegen den Willen des Berechtigten (§123 StGB). Für Sicherheitskräfte ist entscheidend, das Hausrecht korrekt auszuüben und Maßnahmen verhältnismäßig umzusetzen.

Tatbestandsmerkmale (kurz)

  • Objekt: Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Räume.
  • Handlung: unbefugtes Eindringen oder nach Aufforderung nicht verlassen.
  • Wille des Berechtigten: erkennbar (Hausordnung, Schild, mündliche Aufforderung).

Wer ist „Berechtigter“?

  • Eigentümer, Besitzdiener, Mieter, befugte Vertreter.
  • Sicherheitsdienst handelt im Auftrag des Berechtigten (Dienst-/Objektanweisung).

Zulässiges Vorgehen (Praxisleitfaden)

1) Ansprechen & Klären

2) Durchsetzen & Grenzen

Dokumentation & Beweise

Do’s

  • Klar und verständlich kommunizieren, Deeskalation vor Zwang.
  • Hausrecht sauber begründen (Schild, Hausordnung, Weisung).
  • Frühzeitig Polizei einbinden, wenn Lage kippt.

Don’ts

  • Keine unverhältnismäßige körperliche Gewalt.
  • Keine eigenmächtige Durchsuchung ohne Einwilligung/Anlass.
  • Keine Veröffentlichung von Bildmaterial – DSGVO beachten.

Häufige Irrtümer

Merksatz: Hausrecht deutlich – Maßnahmen maßvoll – alles dokumentieren.

Verwandte Begriffe: Hausordnung, Hausrecht, Platzverweis, Täteransprache, Sachbeschädigung, Körperverletzung.

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