Hausfriedensbruch bedeutet das unbefugte Betreten oder das Nicht-Verlassen von Wohnungen, Geschäftsräumen, befriedetem Besitztum oder abgeschlossenen Geländen gegen den Willen des Berechtigten (§123 StGB). Für Sicherheitskräfte ist entscheidend, das Hausrecht korrekt auszuüben und Maßnahmen verhältnismäßig umzusetzen.
Tatbestandsmerkmale (kurz)
- Objekt: Wohnung, Geschäftsräume, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Räume.
- Handlung: unbefugtes Eindringen oder nach Aufforderung nicht verlassen.
- Wille des Berechtigten: erkennbar (Hausordnung, Schild, mündliche Aufforderung).
Wer ist „Berechtigter“?
- Eigentümer, Besitzdiener, Mieter, befugte Vertreter.
- Sicherheitsdienst handelt im Auftrag des Berechtigten (Dienst-/Objektanweisung).
Zulässiges Vorgehen (Praxisleitfaden)
1) Ansprechen & Klären
- Täteransprache ruhig, sicher, respektvoll.
- Grund des Aufenthalts klären, Hausordnung erläutern.
- Platzverweis aussprechen (Hausrecht).
2) Durchsetzen & Grenzen
- Bei Weigerung: Polizei verständigen.
- Jedermanns-Festhalten (§127 StPO) nur bei frischer Tat und Verhältnismäßigkeit.
- Notwehr / Nothilfe beachten.
Dokumentation & Beweise
- Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen, Wortlaut des Platzverweises, Reaktionen.
- Zeugen (Kollege, Leitstelle) notieren.
- Vorkommnis-/Schichtbericht mit Foto-/Video-Hinweisen (DSGVO!).
- Bei Videoanlagen: Videoüberwachung & Datenschutz strikt beachten.
Do’s
- Klar und verständlich kommunizieren, Deeskalation vor Zwang.
- Hausrecht sauber begründen (Schild, Hausordnung, Weisung).
- Frühzeitig Polizei einbinden, wenn Lage kippt.
Don’ts
- Keine unverhältnismäßige körperliche Gewalt.
- Keine eigenmächtige Durchsuchung ohne Einwilligung/Anlass.
- Keine Veröffentlichung von Bildmaterial – DSGVO beachten.
Häufige Irrtümer
- „Öffnungszeiten vorbei = immer Straftat.“ Falsch – es braucht den erkennbaren Willen des Berechtigten (z. B. Aufforderung zu gehen).
- „Wir dürfen jeden sofort festnehmen.“ Nur bei frischer Tat und wenn Fluchtverdacht/Identitätsfeststellung sonst nicht möglich ist.
- „Körperliche Räumung ist immer erlaubt.“ Nein – erst Ansprechen, Platzverweis, Polizei; Zwang nur im rechtlichen Rahmen.
Verwandte Begriffe: Hausordnung, Hausrecht, Platzverweis, Täteransprache, Sachbeschädigung, Körperverletzung.
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