Körperverletzung liegt vor, wenn die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit eines Menschen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Für Sicherheitskräfte ist die klare Abgrenzung zu Notwehr/Nothilfe, die Verhältnismäßigkeit jeder Maßnahme und eine saubere Dokumentation entscheidend.
Tatbestandskern (§223 StGB)
- Gesundheitsschädigung (z. B. Schmerzen, Verletzungen)
- Körperliche Misshandlung (mehr als nur Unannehmlichkeiten)
- Vorsatz reicht aus; Fahrlässigkeit separat geregelt
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Risiken bei Zwangsanwendung
- Festhalten/Abdrängen kann Körperverletzung sein, wenn unnötig oder unverhältnismäßig
- Nur bei Jedermannsrechten (z. B. §127 StPO) und mildestem Mittel
- Deeskalation und Täteransprache gehen vor
Pflichten danach
- Erste Hilfe leisten / Rettungsdienst veranlassen
- Leitstelle informieren, Lagemeldung absetzen
- Dokumentation: Vorfallmeldung & Schichtbericht
Praxisablauf bei körperlichem Kontakt
- Lagecheck: Angriff gegenwärtig? Mildestes Mittel wählen.
- Ansprache & eindeutige Kommunikation (Stopp, Grund, Alternative).
- Maßnahme nur so lange wie nötig; keine gefährlichen Griffe.
- Polizei hinzuziehen bei Straftat, Verletzten, ungeklärter Identität.
- Erste Hilfe & Betroffene beruhigen; Daten sparsam nach Datenschutz.
- Dokumentieren: Zeit, Ort, Beteiligte, Anlass, Maßnahme, Verletzungen, Zeugen, Bilder/Video (DSGVO beachten).
Typische Fehler & wie man sie vermeidet
Fehler
- Zwang ohne Rechtsgrund / ohne frische Tat
- Unverhältnismäßige Mittel (z. B. unnötiges Niederdrücken)
- Keine Erste-Hilfe-Maßnahmen / verspätete Meldung
- Lückenhafte oder wertende Dokumentation
Best Practice
- Deeskalation vor physischen Eingriffen
- Nur zeitlich eng begrenztes Festhalten, sobald sicher: lösen
- Zeugen benennen, neutrale Beschreibung, Fotos nur wenn zulässig
- Nachlauf: Meldung an Auftraggeber/Objektleiter, Lessons Learned
Rechtsbezüge (kompakt)
- §223 StGB – Körperverletzung (Grundtatbestand)
- §§224–226 StGB – Qualifikationen (gefährliche/schwere KV)
- §32 StGB – Notwehr / Nothilfe
- §127 Abs. 1 StPO – Vorläufige Festnahme
- Übersicht: StPO/StGB
Verwandte Begriffe: Notwehr, Nothilfe, Jedermannsrechte, Täteransprache, Deeskalation, Dokumentation, Sachbeschädigung, Diebstahl.
← Zur Übersicht