Notwehr (§ 32 StGB) ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Für Sicherheitskräfte gilt: Eigensicherung zuerst, mildestes wirksames Mittel und saubere Dokumentation.
Voraussetzungen (Kurzcheck)
- Angriff auf ein rechtlich geschütztes Gut (z. B. Körper, Eigentum).
- Gegenwärtig: steht unmittelbar bevor, findet statt oder wirkt fort.
- Rechtswidrig: Angreifer hat keinen Rechtfertigungsgrund.
- Erforderlich: mildestes wirksames Mittel wählen.
- Gebotenheit: keine sozial-ethischen Schranken (krasses Missverhältnis, erkennbar schuldlose Angreifer, Absichtsprovokation u. Ä.).
- Verteidigungswille: Handeln zur Abwehr – nicht zur Vergeltung.
Typische Mittel (Stufenmodell)
- Ansprache/Deeskalation, Täteransprache
- Distanz & Blocken, Trennung der Parteien
- Hausrecht/Platzverweis: Hausrecht, Platzverweis
- Körperliche Maßnahmen bis zur Beendigung des Angriffs
- Hilfsmittel nur nach Dienstanweisung (z. B. Pfefferspray)
- Behörden alarmieren (Polizei/RD), § 127 StPO prüfen
Praxisablauf (Schema)
- Lage beurteilen (Eigensicherung, Gefahrenmittel, Fluchtwege).
- Deeskalieren & klare Handlungsaufforderung geben (Schema 5W).
- Sichern/Trennen, ggf. Platzverweis aussprechen und begleiten.
- Mildestes wirksames Mittel einsetzen, bis Angriff beendet ist.
- Nachphase: Erste Hilfe, Polizei, vorläufige Festnahme prüfen.
- Dokumentation im Vorfallbericht / Schichtbericht.
Grenzen, Irrtümer & Sonderfälle
Grenzen (Gebotenheit)
- Krasses Missverhältnis vermeiden (z. B. schwere Gewalt gegen bloße Beleidigung).
- Erkennbar schuldlose Angreifer (Kinder, Bewusstlose): nur schonende Mittel.
- Notwehrprovokation (absichtliche Herbeiführung einer Lage) kann die Mittel einschränken.
Häufige Irrtümer
- „Ich darf immer stärker zurückschlagen.“ – Falsch: mildestes wirksames Mittel.
- „Rückzug ist Pflicht.“ – Grundsätzlich nein; Flucht kann aber das mildere Mittel sein.
- „Pfefferspray ist immer erlaubt.“ – Nur bei echter Notwehr/Nothilfe und nach DA.
Verwandte Institute
- Nothilfe – Notwehr zugunsten Dritter.
- Notwehrexzess – Grenzen überschritten (Sonderfall).
- Jedermannsrechte – z. B. § 127 StPO.
- Selbsthilfe / Hausrecht – zivil-/hausrechtliche Maßnahmen.
Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen (u. a. § 32 StGB) und die Dienstanweisungen vor Ort.
Weitere Begriffe: Deeskalation, Täteransprache, Platzverweis, Pfefferspray, Munition/Waffen, Dokumentation.
← Zur Übersicht