Sachbeschädigung bedeutet das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache. Erfasst ist auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes (z. B. Graffiti). Erforderlich ist Vorsatz; der Versuch ist strafbar. Im Regelfall handelt es sich um ein Antragsdelikt – d. h. Strafverfolgung meist erst nach Strafantrag des Verletzten.
Tatbestand (kompakt)
- Fremde Sache: körperlicher Gegenstand, nicht (allein) im Eigentum des Täters
- Beschädigen: Substanzverletzung oder nicht nur unerhebliche Gebrauchsminderung
- Zerstören: Sache unbrauchbar machen
- Erscheinungsbild verändern: z. B. Lack besprühen, Verkleben – wenn Wirkung nicht nur kurz
- Rechtswidrigkeit (keine Einwilligung/kein Rechtfertigungsgrund)
Beispiele aus der Praxis
- Fensterscheibe einschlagen, Fahrzeug zerkratzen
- Graffiti an Fassaden, Aufkleber grobflächig verkleben
- Schlösser mit Klebstoff unbrauchbar machen
- Bewusstes Umstoßen/Entwenden führt zu Folgeschäden (z. B. Sprinkler auslösen)
Abgrenzungen & Hinweise
Strafrechtliche Abgrenzung
- Fahrlässige Sachbeschädigung: i. d. R. nicht strafbar, aber zivilrechtlich ersatzpflichtig
- Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§304 StGB): z. B. Denkmäler, öffentliche Einrichtungen
- Computer-/Datenangriffe: eigene Tatbestände (z. B. Computersabotage)
- Hausrecht bleibt Grundlage für Maßnahmen wie Platzverweis
Zivilrecht & Verfahren
- Schadensersatz (z. B. § 823 BGB), Wiederherstellung, Reinigungskosten
- Antragsdelikt: häufig Strafantrag des Eigentümers nötig (Ausnahme: besonderes öffentliches Interesse)
- Beweissicherung entscheidend für Straf- und Zivilverfahren
Vorgehen im Dienst (Praxisleitfaden)
Schritt für Schritt
- Eigensicherung, Abstand halten, Umfeld sichten
- Meldung an Leitstelle (5W)
- Täteransprache deeskalierend (Leitfaden)
- Sicherungsmaßnahmen: Bereich absperren, Gefahren beseitigen (falls zumutbar)
- Polizei informieren, wenn erforderlich / bei frischer Tat
- Dokumentation im Schichtbericht / Vorfallmeldung
Beweissicherung (DSGVO beachten)
- Fotos/Videos der Schäden (Übersicht & Details, Maßstab)
- WKS-/Zutrittsdaten, Uhrzeiten, Zeugen notieren
- Aufbewahrung/Weitergabe nur nach Datenschutz-Vorgaben
- Keine eigenmächtige Durchsuchung von Personen/Gegenständen
Rechte & Grenzen
Jedermannsrechte
- § 127 Abs. 1 StPO: vorläufige Festnahme bei frischer Tat / Fluchtgefahr
- Notwehr/Nothilfe bei Angriffen – verhältnismäßig handeln
- Hausrecht durchsetzen: Platzverweis, ggf. Hausverbot (nach ODA)
Typische Fehler vermeiden
- Unverhältnismäßige Zwangsmittel / unzulässige Durchsuchungen
- Fehlende oder späte Meldung an Leitstelle/Polizei
- Unklare Rechtsgrundlage in der Ansprache
- Lückenhafte Dokumentation → Nachweisprobleme
Rechtsbezüge (kompakt)
- § 303 StGB Sachbeschädigung (inkl. Erscheinungsbildveränderung; Versuch strafbar)
- § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung
- § 127 Abs. 1 StPO vorläufige Festnahme (Jedermannsrecht)
- § 32 StGB Notwehr / Hausrecht & Hausordnung als Grundlage ordnungsrechtlicher Maßnahmen
- DSGVO bei Bild-/Personendaten beachten
Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Straf-/Zivilrecht, BewachV/§34a, die ODA sowie behördliche/vertragliche Vorgaben am Objekt.
Verwandte Begriffe: Diebstahl (§242 StGB), Hausfriedensbruch, Täteransprache, Vorfallmeldung, Videoüberwachung, Leitstelle, Festnahmerecht, Dokumentation.
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